Verbindliche Geschäftsbedingungen für Aussteller
Verbindliche Geschäftsbedingungen für die Ausstelleranmeldung – aus dem Original-Anmeldeformular, Seite 2.
Verbindliche Geschäftsbedingungen aus dem Aussteller-Anmeldeformular, Seite 2. Bei der Online-Anmeldung ausdrücklich zu bestätigen.
Original-Anmeldeformular mit Geschäftsbedingungen öffnen (PDF, Seite 2) ↗
1. Anmeldung
Mit Abgabe der Anmeldung akzeptiert der Aussteller diese Geschäftsbedingungen. Mit der Anmeldung hat sich der Aussteller zur Teilnahme an der Messe verpflichtet. Anmeldungen „mit Vorbehalt“ sind gegenstandslos. Streichungen, Ergänzungen, Änderungen durch den Aussteller sind unwirksam!
2. Stand-Mietkonditionen
Die Preise sind ohne 20% MwSt. und ohne 1% Vertragsbestandsgebühr. Pro Aussteller wird eine verbindliche Anmeldegebühr erhoben, siehe Vorderseite. Je Mitaussteller auf der gebuchten Messefläche ist eine Mitausstellergebühr verbindlich! Als Mitaussteller gelten alle Firmen, an denen der Aussteller, der die Anmeldung ausfüllt (Rechnungsadresse), nicht prozentuell beteiligt ist.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung ist 14 Tage ab Vertragsabschluss fällig. Nach diesem Termin ausgestellte Rechnungen sind prompt fällig! Bei Zahlungsverzug werden 12% Verzugszinsen p. A. verrechnet. Die termingerechte Zahlung ist Voraussetzung für die Übergabe der zugewiesenen Standfläche. Bei Anmeldungen kurz vor der Messe ist der Nachweis der Zahlung durch die Bank mit dem Titel „Überweisung durchgeführt“ oder „bezahlt“ zu erbringen. Der Aussteller ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen welcher Art auch immer die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen.
4. Stornogebühren
Jede Zurücknahme einer Anmeldung hat die Verpflichtung zur Bezahlung einer Stornogebühr zur Folge. Die Höhe der Stornogebühr hängt von der Höhe der Standmiete und dem Zeitpunkt der Stornierung ab. Bei einer Stornierung unter 60 Tagen vor Messebeginn beträgt die Stornogebühr 100 % der Platzmiete. Zwischen 61 und 90 Tagen vor Messebeginn beträgt die Stornogebühr 50 % und ab dem 14 Tag nach der Anmeldung beträgt die Stornogebühr 30 % der Platzmiete. Der Veranstalter ist in Fällen der teilweisen oder vollständigen Stornierung des Standplatzes durch den Aussteller sofort berechtigt, unbeschadet des Anspruchs auf die Einforderung der oben beschriebenen Stornogebühr, den ungenutzten Platz anderweitig zu vermieten. Hat der Aussteller seine Standplatzbestätigung erhalten, dagegen keinen Einspruch erhoben und bleibt der Veranstaltung fern, hat er neben der vollen Stornogebühr (100 %) auch alle zusätzlichen Kosten zu bezahlen, die dem Veranstalter durch Auf- und Abbau sowie sonstige Dekorationskosten der frei gebliebenen Fläche erwachsen.
5. Durchführung der Veranstaltung
Die Durchführung der Veranstaltung ist dem Veranstalter bis sechs Wochen vor Messebeginn vorbehalten. Bei einer Absage der Veranstaltung seitens des Veranstalters werden dem Aussteller alle bereits bezahlten Rechnungen rückerstattet. Bei höherer Gewalt ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung unmittelbar vor oder während der Veranstaltung abzusagen bzw. zu unterbrechen. Bezahlte Rechnungen werden nach Bemessung der Situation durch den Veranstalter teilweise oder zur Gänze rückerstattet. Die in den Ausstellerinformationen beschriebenen Messeinhalte, wie z.B. Werbeschritte, Rahmenprogramm, Messeschwerpunkte, etc., können vom Veranstalter aufgrund aktueller Gegebenheiten individuell abgeändert werden.
6. Zulassung & Standplatzzuteilung
Dem Veranstalter obliegt es, die Anmeldung zu akzeptieren. Der Veranstalter behält sich vor, die Anmeldung ohne Begründung jederzeit abzulehnen. Anmeldungen können u.a. abgewiesen werden, wenn der Aussteller bzw. die Produkte des Ausstellers nicht dem Ausstellungsprofil entsprechen, offene Forderungen aus anderen Veranstaltungen bekannt sind oder über den anmeldenden Aussteller ein Ausgleichs- bzw. Konkursverfahren eröffnet wurde. Über die Standplatzzuteilung entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Die Standplatzzuteilung kann im Interesse der Messe jederzeit geändert werden. Der Veranstalter vergibt generell kein Exklusivrecht an einen Aussteller für seine ausstellenden Waren bzw. Leistungen.
7. Kundenabfang
Das Abfangen von Kunden außerhalb der vom Aussteller gebuchten Messefläche, z.B. am Gang, am Nachbarstand, an der Eingangstüre, bei den Kassen oder am Freigelände der Messe, ist zugunsten aller Aussteller strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung spricht der Veranstalter eine einmalige Ermahnung aus. Bei wiederholtem Kundenabfang hat der Veranstalter das Recht, die vom Aussteller gebuchte Messefläche für die gesamte Messedauer zu sperren. Dem Aussteller werden in diesem Fall keine Kosten rückerstattet. Das allgemeine Veranstaltungsinteresse ist zu beachten.
8. Aussteller - Qualitätssicherung
Die Aussteller der Messe müssen zum Messethema passen! Nur in Sonderfällen kann der Veranstalter eine Ausnahme gestatten. Die Leistung bzw. das Produkt des Ausstellers muss in Österreich gesetzlich zugelassen sein! Der Aussteller verpflichtet sich, sich darüber selbst zu informieren, ob die Waren, die er verkauft, bzw. die Leistungen, die erbracht werden, nach österreichischem Gesetz zugelassen sind (Produkthaftung, Arzneimittelgesetz, etc.) bzw. ob alle Vorschriften nach den zollrechtlichen Bedingungen eingehalten werden. Mit der Unterschrift des Anmeldeformulars garantiert der Aussteller, die rechtliche und fachliche Kompetenz für die angebotenen Leistungen oder Produkte für Österreich zu besitzen.
9. Auflistung im Ausstellerverzeichnis & Datenschutz
Die Auflistung im Ausstellerverzeichnis ist nicht verbindliche Veranstalteraufgabe. Für Druckfehler, Formfehler, falsche Zuordnung, Nichteinschaltung etc. im Ausstellerverzeichnis wird keine Haftung übernommen und diese können auch bei keiner Rechnung in Abzug gebracht werden. Mit der Anmeldung erteilt der Aussteller die Zustimmung zur Veröffentlichung der angegebenen Firmen- und persönlichen Daten sowie zur Weitergabe dieser Daten im Veranstaltungsinteresse an Dritte (z.B. Ausstellerverzeichnis, für jeden Messebesucher zugänglich und über das Ausstellerverzeichnis im Internet). Änderungen, Ergänzungen und Zusätze bedürfen der Schriftform und müssen vom Veranstalter gegengezeichnet sein.
10. Verkauf von Produkten
Der Verkauf von Produkten ist generell gestattet. Nur angemeldete Produkte dürfen ausgestellt und verkauft werden. Als Ausstellungsprogramm gelten die Produkte, die welche der Aussteller für die Nennung im Ausstellerverzeichnis angeführt hat.
11. Verkauf von Produkten
Konkurs- odersonstigeSensationsabverkäufe werden zugunsten anderer Aussteller nicht geduldet.
12. Aufbau
Der Standaufbau muss bis spätestens 21:00 Uhr am Tag vor dem ersten Messetag erfolgen. Ist die gemietete Standfläche bis zu diesem Zeitpunkt nicht belegt oder wurde der Veranstalter über einen späteren Aufbau des Messestandes nicht informiert, behält sich der Veranstalter das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt ohne Verständigung an den Aussteller über die Fläche anderweitig zu verfügen. Falls der Veranstalter die nicht bezogene Messefläche dekorativ notdürftig bestücken muss, werden diese Kosten dem Aussteller zusätzlich verrechnet. Der Aussteller hat kein Anrecht auf Rückerstattung der bereits bezahlten Rechnungen, die mit der Standfläche zusammenhängen. Der Messestand muss bis 1 Stunde vor Messebeginn vollständig bezugsfertig sein.
13. Abbau
Der Messestand darf erst nach dem offiziellen Messeende abgebaut werden. Dies gilt auch für das Wegräumen bzw. Abdekorieren der Ware. Ansonsten ist mit einer Geldstrafe von € 300,- zu rechnen.
14. Standbauten
Mindeststandbauhöhe ist 2,5 Meter. Als Trennwand zum Nachbarstand gelten keine Roll-Ups, Spinnenwände etc. Jeder Aussteller verpflichtet sich, seinen Messestand ansprechend zu gestalten! Höhere Standbauten sind nur nach Vorlage von Bauplänen und einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Veranstalter möglich. Standbauten über 2,5 Meter müssen auf der Rückseite zum Nachbarstand neutral weiß und optisch ansprechend gestaltet sein. Werbung auf der Rückseite des Standes über 2,5 Meter auf der Messewand ist nicht gestattet. Glasaufbauten dürfen aus Sicherheitsgründen nur mit einem Abstand von 50 cm von der Standgrenze platziert sein, ausgenommen Sicherheitsglas! Die Sonderinformationen über Aufbau-, Abbau- und Dekorationszeiten sowie die Vorschriften der jeweiligen Gebäudeeigentümer sind vom Aussteller unbedingt zu beachten und einzuhalten. Schäden aus der Nicht-Beachtung werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Es ist nicht gestattet, an den Mauern der Gebäude Nägel bzw. Schrauben anzubringen oder sonstige Verletzungen im Mauerwerk, Holz oder ähnlichem vorzunehmen. Die Auflagen des Veranstalters zur Standeinrichtung sind für alle Aussteller sowie die vom Aussteller beauftragten Unternehmen verbindlich zu beachten. Strom und Wasser dürfen nur über den Veranstalter geordert werden, der nur konzessionierte Unternehmen zulässt. Die Brandschutz- und veranstaltungsbehördlichen Vorschriften müssen verbindlich eingehalten werden. Nur schwer entflammbare Stoffe dürfen verwendet werden. Offenes Feuer, Kerzen etc. sind nicht gestattet. Sondergenehmigungen können nur im Einzelfall bei der zuständigen Behörde über den Veranstalter rechtzeitig (ca. 8 Wochen vor der Messe) angefragt werden. Eine positive Genehmigung ist immer abhängig von der Entscheidung der zuständigen Behörde. Das Befahren des Messegeländes ist je nach Gelände nur eingeschränkt möglich. Sondertransporte und LKWs über 3,5 Tonnen müssen vom Aussteller bei der Anmeldung gemeldet werden. Das Befahren der Messehallen ist nur mit einer Sondergenehmigung gestattet und in den meisten Messegeländen nur für Fahrzeuge, die während der Messe als Ausstellungsgut in der Halle platziert werden. Sonderlösungen je nach Messegelände sind auf Anfrage möglich und müssen vor dem Befahren schriftlich bei der Messeleitung angemeldet werden! Zusätzlich muss sich der Fahrer vor der Einfahrt in die Messehalle bei der Messeleitung nochmals melden. Anschließend werden die Feuermelder ausgeschaltet! Eine kurze Wartezeit ist möglich! Bei Nichtbefolgung kann es zum Auslösen der Feuermelder kommen. Die dadurch entstandenen Kosten der Feuerwehr müssen zur Gänze vom Aussteller getragen werden.
15. Haftung & Schadenersatz
Der Veranstalter ist nicht zum Abschluss von Versicherungen verpflichtet und übernimmt keinerlei Haftung für Ausstellungs- oder Dekorationsgegenstände etc. Der Veranstalter trägt keine Verantwortung bei einem eventuellen schlechten Geschäftsgang des Ausstellers! In der Standmiete ist keine Versicherung inkludiert.
16. Werbung des Ausstellers im bzw. am Messegelände
Beabsichtigt der Aussteller, auch außerhalb seines Standbereiches Werbung für seine Produkte innerhalb des Messegeländes durchzuführen, hat er unbedingt die schriftliche Zustimmung des Veranstalters einzuholen. Diese Zustimmung ist kostenpflichtig. Jeder Aussteller verpflichtet sich, benachbarte Aussteller und den Veranstalter durch seine Präsentationsarbeit nicht zu beeinträchtigen.
17. Filmen und Fotografieren
Der Veranstalter ist berechtigt, im Messegelände zu fotografieren bzw. zu filmen sowie Medien dies zu gestatten. Alle Verwertungsrechte obliegen uneingeschränkt dem Veranstalter.
18. Messestand, Reinigung, Ausstellerausweise
Im Sinne der Veranstaltung verpflichtet sich der Aussteller, seinen Standbereich in optisch gutem und gereinigtem Zustand zu halten. Der Messestand wird vom Veranstalter nicht gereinigt. Gereinigt werden lediglich die Gänge zwischen den Messeständen. Die Entsorgung von Aufbaumüll bzw. verbliebenen Standbaumaterialien nach der Messe wird nach den gültigen Tarifen (Reinigung und Müllentsorgung) der jeweiligen Messe verrechnet. Ausstellerparkplätze sind, falls nicht gemeinsam mit Besucherparkplätzen, immer gesondert festgelegt. Die Benutzung dieser wird zugunsten freier Besucherparkplätze empfohlen. Die Ausstellerausweise sind nicht übertragbar, kostenpflichtig und nur für das eigene Standpersonal. Bei Verstoß hat der Veranstalter das Recht, den vollen Eintrittspreis pro weitergegebenem Ausstellerausweis in bar zu kassieren. Die Hallen- und Geländebewachung wird nach Ermessen des Veranstalters durchgeführt.
19. Vorträge, Seminare
Bei einigen Messen bietet der Veranstalter den Ausstellern die Möglichkeit, Vorträge auf der Messebühne zu präsentieren. Mit der Anmeldung hat der Aussteller noch kein Recht auf eine solche Präsentation erworben. Ob und wer beim Bühnenprogramm eingebunden wird, entscheidet ausschließlich der Veranstalter! Die Tarife für Bühnenpräsentationen entnehmen Sie dem entsprechenden Bestellformular.
20. Anmeldeschluss
1 Monat vor Messebeginn. Anmeldung bei Vertragsabschluss für Standmiete.
21. Allgemeine Bestimmungen
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Die Ungültigkeit einzelner Messebedingungen aus welchen Gründen auch immer berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vertrag wird deshalb nicht aufgelöst.
22. Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, Gerichtsstand ist das für Wien sachlich zuständige Gericht.
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